Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Evangelisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
6. ABSCHNITT
Hochschullehrgang zur Fortbildung für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung ist ein Hochschullehrgang zur Fortbildung (§ 18 Abs. 4 AHStG) in der Dauer von einem Semester einzurichten. Er hat der spezialisierten Ausbildung in religionspädagogischen und anderen Fächern des evangelisch-theologischen Studiums zu dienen.Für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung ist ein Hochschullehrgang zur Fortbildung (Paragraph 18, Absatz 4, AHStG) in der Dauer von einem Semester einzurichten. Er hat der spezialisierten Ausbildung in religionspädagogischen und anderen Fächern des evangelisch-theologischen Studiums zu dienen.
(2)Absatz 2,Lehrveranstaltungen dieses Hochschullehrganges können bereits ab dem dritten einrechenbaren Semester absolviert werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124770
Alte Dokumentnummer
N7199327266J