Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Evangelisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
7. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Übergangsbestimmungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Ordentliche Hörer der Studienrichtung evangelische Theologie, die ihr Diplomstudium vor Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes neu zu erlassenden Studienvorschriften begonnen haben, sind bis zum Ablauf des Studienjahres 1996/97 berechtigt, ihr Studium nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienvorschriften fortzusetzen oder zu beenden.
(2)Absatz 2,Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 haben nach Maßgabe des Lehrangebots das Recht, sich ab Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden neuen Studienvorschriften durch schriftliche Erklärung diesen zu unterwerfen.Ordentliche Hörer gemäß Absatz eins, haben nach Maßgabe des Lehrangebots das Recht, sich ab Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden neuen Studienvorschriften durch schriftliche Erklärung diesen zu unterwerfen.
(3)Absatz 3,In dem auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Studienplan ist zu verordnen, welche Prüfungen nach den bisher geltenden Studienvorschriften für das Studium nach den neuen Studienvorschriften im Sinne des § 21 Abs. 5 AHStG anerkannt werden.In dem auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Studienplan ist zu verordnen, welche Prüfungen nach den bisher geltenden Studienvorschriften für das Studium nach den neuen Studienvorschriften im Sinne des Paragraph 21, Absatz 5, AHStG anerkannt werden.
(4)Absatz 4,Absolventen der evangelischen Theologie, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das examen pro candidatura an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien bestanden haben, sind berechtigt, den akademischen Grad „Magister der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Magister theologiae“, Absolventinnen der evangelischen Theologie, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das examen pro candidatura an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien bestanden haben, sind berechtigt, den akademischen Grad „Magistra der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Magistra theologiae“, abgekürzt jeweils „Mag. theol.“, zu führen. Der Dekan der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen.
(5)Absatz 5,Absolventinnen eines Studiums gemäß dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, denen der akademische Grad „Magister der Theologie“ oder „Doktor der Theologie“ verliehen wurde, sind berechtigt, anstelle dieser Formen die entsprechende weibliche Form gemäß § 3 zu führen. Der Dekan der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen.Absolventinnen eines Studiums gemäß dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Evangelische Theologie, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1981,, denen der akademische Grad „Magister der Theologie“ oder „Doktor der Theologie“ verliehen wurde, sind berechtigt, anstelle dieser Formen die entsprechende weibliche Form gemäß Paragraph 3, zu führen. Der Dekan der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen. (6)Absatz 6,Absolventinnen eines Studiums gemäß dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, die einen akademischen Grad erst ab dem 1. Oktober 1993 erhalten, ist dieser in der weiblichen Form gemäß § 3 zu verleihen.Absolventinnen eines Studiums gemäß dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Evangelische Theologie, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1981,, die einen akademischen Grad erst ab dem 1. Oktober 1993 erhalten, ist dieser in der weiblichen Form gemäß Paragraph 3, zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124771
Alte Dokumentnummer
N7199327267J