Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Evangelisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Gliederung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Folgende ordentliche Studien sind einzurichten:
das Diplomstudium der fachtheologischen Studienrichtung als wissenschaftliche Berufsvorbildung vor allem des geistlichen Nachwuchses für das mit dem Schulunterricht verbundene Pfarramt der Evangelischen Kirche in Österreich und als Grundstudium für das Doktoratsstudium,
das Diplomstudium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung als wissenschaftliche Berufsvorbildung für das Lehramt aus evangelischer Religion an höheren Schulen,
das Doktoratsstudium der evangelischen Theologie.
(2)Absatz 2,Das Diplomstudium der fachtheologischen Studienrichtung erfordert die Inskription von zehn Semestern und ist in zwei Studienabschnitte gegliedert; der erste Studienabschnitt umfaßt fünf Semester und schließt mit der ersten Diplomprüfung, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester und schließt mit der zweiten Diplomprüfung.
(3)Absatz 3,Das Diplomstudium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung erfordert die Inskription von neun Semestern und ist in zwei Studienabschnitte gegliedert; der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester und schließt mit der ersten Diplomprüfung, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester und schließt mit der zweiten Diplomprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124752
Alte Dokumentnummer
N7199327248J