Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Evangelisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen abgelegt wird. Der Kandidat hat in dieser Prüfung vertiefte Kenntnisse aus den Prüfungsfächern, insbesondere aus dem Fach, dem die Diplomarbeit zugehört, sowie sein Gesamtverständnis der Theologie im Rahmen einzelner Prüfungsfächer nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Voraussetzungen für die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung sind:
die bestandene erste Diplomprüfung,
die erfolgreiche Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Seminaren und Übungen aus den Fächern des jeweiligen Teils der Prüfung (einschließlich der gegebenenfalls geforderten schriftlichen Leistungen), zum zweiten Teil der Prüfung auch am Hochschullehrgang zur Fortbildung für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung,
die Approbation der Diplomarbeit,
die Inskription von mindestens fünf oder der gemäß § 14 Abs. 8 AHStG reduzierten Anzahl von in den zweiten Studienabschnitt dieser Studienrichtung einrechenbaren Semestern.die Inskription von mindestens fünf oder der gemäß Paragraph 14, Absatz 8, AHStG reduzierten Anzahl von in den zweiten Studienabschnitt dieser Studienrichtung einrechenbaren Semestern.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124758
Alte Dokumentnummer
N7199327254J