Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.02.1997 bis 03.04.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.02.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 1001.01.199631.01.1997 § → § BGBl. Nr. 8/1996
§ 1001.05.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 349/1994
§ 1001.01.199430.04.1994 BGBl. Nr. 271/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.02.1997

Außerkrafttretensdatum

03.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. Unterabschnitt

Aufgabenstellungen

Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich, im Falle der Zuständigkeit eines Abteilungs- oder Fachvorstandes jedoch über diesen, zu übergeben.
  2. Absatz 2,Graphische und praktische Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Im Prüfungsgebiet „Projekt“ können Messungen, Computerauswertungen und Untersuchungen im Laboratorium (mit Ausnahme der Ausbildungszweige der Fachschule für Chemie) im Ausmaß von höchstens 20 Stunden vorgesehen werden. Der Vorschlag für die erste Teilaufgabe hat auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten. An den im

1. Unterabschnitt des 8. Abschnittes genannten Fachschulen kann die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes, das den Lehrstoff der fachtheoretischen und der praktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe umfaßt und während des Unterrichtes in mindestens dreimonatiger Dauer durchgeführt wurde, abgelegt werden.

  1. Absatz 3,Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind die Aufgabenstellungen wie folgt zu übergeben:
    1. Ziffer eins
      für wenigstens einen Arbeitsabschnitt im Prüfungsgebiet „Projekt“ an den im 1. Unterabschnitt des 8. Abschnittes genannten Fachschulen: eine der Anzahl der Prüfungskandidaten entsprechende Anzahl von im Schwierigkeitsgrad gleichwertigen Aufgabenstellungen, wobei der Vorschlag für die erste Teilaufgabe auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten hat,
    2. Ziffer 2
      in den Prüfungsgebieten „Übungsfirma“, „Küche“ und „Service“: für jeden Prüfungshalbtag mindestens eine Aufgabenstellung,
    3. Ziffer 3
      in allen anderen Fällen: eine Aufgabenstellung.
  2. Absatz 4,Die Aufgabenstellungen gemäß Absatz 2 und 3 dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.
  3. Absatz 5,Die Aufgabenstellungen gemäß Absatz 2 und 3 haben einen eindeutigen Arbeitsauftrag sowie Angaben über die Gesamtarbeitszeit und über die für allfällige Arbeitsabschnitte vorgesehenen Teilarbeitszeiten zu enthalten.

  1. Absatz 5 a,Die Aufgabenstellungen in den praktischen Prüfungsgebieten sind so zu stellen, daß in geeigneten Teilbereichen der praktischen Arbeit unmittelbar dazu in bezug stehende Fachgespräche geführt werden können.
  2. Absatz 6,Bei schriftlichen Klausurarbeiten sowie im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion“ hat die Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Teilaufgaben zu enthalten.
  3. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1997,)

Schlagworte

Abteilungsvorstand

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12127163

Alte Dokumentnummer

N7199762696J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/271/P10/NOR12127163