Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten der Schulbehörde erster Instanz zu folgenden Terminen vorzulegen:
für die Klausurarbeiten im Haupttermin spätestens drei Wochen nach Beginn des zweiten Semesters und
für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(2)Absatz 2,Die Schulbehörde erster Instanz hat die vorgelegten Aufgabenstellungen auf ihre Eignung (insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan) zu überprüfen und
geeignete Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln oder
bei ungeeigneten Aufgabenstellungen unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.
(3)Absatz 3,Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften und die gemäß Abs. 2 Z 1 rückgemittelten Aufgabenstellungen bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften und die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, rückgemittelten Aufgabenstellungen bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Aufgabenstellungen der Jahresprüfungen (§ 6) sind nicht vorlagepflichtig.Aufgabenstellungen der Jahresprüfungen (Paragraph 6,) sind nicht vorlagepflichtig.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127164
Alte Dokumentnummer
N7199762697J