Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.02.1997 bis 03.04.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.02.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 1101.01.199631.01.1997 § → § BGBl. Nr. 8/1996
§ 1101.01.199431.12.1995 BGBl. Nr. 271/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.02.1997

Außerkrafttretensdatum

03.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten der Schulbehörde erster Instanz zu folgenden Terminen vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      für die Klausurarbeiten im Haupttermin spätestens drei Wochen nach Beginn des zweiten Semesters und
    2. Ziffer 2
      für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
  2. Absatz 2,Die Schulbehörde erster Instanz hat die vorgelegten Aufgabenstellungen auf ihre Eignung (insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan) zu überprüfen und
    1. Ziffer eins
      geeignete Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln oder
    2. Ziffer 2
      bei ungeeigneten Aufgabenstellungen unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.
  3. Absatz 3,Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften und die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, rückgemittelten Aufgabenstellungen bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Aufgabenstellungen der Jahresprüfungen (Paragraph 6,) sind nicht vorlagepflichtig.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12127164

Alte Dokumentnummer

N7199762697J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/271/P11/NOR12127164