Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.02.1997 bis 03.04.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.02.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 1401.01.199631.01.1997 § → § BGBl. Nr. 8/1996
§ 1401.01.199431.12.1995 BGBl. Nr. 271/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.02.1997

Außerkrafttretensdatum

03.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung der einzelnen Klausurarbeiten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Vor Beginn jedes Arbeitsabschnittes einer Klausurarbeit, für den eine Teilarbeitszeit festgesetzt ist, im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ sowie im Prüfungsgebiet „Projekt“ an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik jedoch vier Wochen vor Beginn der Klausurarbeit, hat der aufsichtführende Lehrer die Aufgabenstellungen den Prüfungskandidaten zuzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Aufgabenstellungen der einzelnen Klausurarbeiten sind jedem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
  3. Absatz 3,Bei praktischen Klausurarbeiten können Teilaufgaben an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; das zu diesen Teilaufgaben gehörende Protokoll ist von jedem Prüfungskandidaten selbständig auszuarbeiten.

  1. Absatz 3 a,Bei der schriftlichen und praktischen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ kann die Aufgabenstellung an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; jede Gruppe hat die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und den Arbeitsablauf zu dokumentieren.
  2. Absatz 4,Für die Klausurarbeiten dürfen nur mit dem Namen des Prüfungskandidaten versehenes, besonders gekennzeichnetes Papier und nur Hilfsmittel gemäß Absatz 5, verwendet werden.
  3. Absatz 5,Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten der Klasse zur Verfügung stehen. Überdies ist bei der Klausurprüfung in den Prüfungsgebieten „Projekt“ und „Übungsfirma“ die Verwendung von Unterrichtsmitschriften, bei schriftlichen Klausurarbeiten die Verwendung von Wörterbüchern zulässig.
  4. Absatz 6,Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Termin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
  5. Absatz 7,Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bei der Klausurprüfung bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
  6. Absatz 8,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1997,)
  7. Absatz 9,Sobald ein Prüfungskandidat seine Klausurarbeit fertiggestellt hat, spätestens jedoch nach Ablauf der in dieser Verordnung festgelegten Arbeitszeit, hat er seine Arbeit sowie alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie nicht benütztes besonders gekennzeichnetes Papier gemäß Absatz 4, abzuliefern und den Klausurbereich zu verlassen.
  8. Absatz 10,Bei Klausurarbeiten gemäß Absatz 3 a, gelten die Absatz 8 und 9 sinngemäß; die Arbeiten sind von allen Schülern der Gruppe gemeinsam abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12127167

Alte Dokumentnummer

N7199762700J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/271/P14/NOR12127167