Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten
§ 15.Paragraph 15,
Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen:
in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Rechnungswesen“: 3 Stunden,
im Prüfungsgebiet „Küche“: 5 Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,
im Prüfungsgebiet „Service“ an der Hotelfachschule: 4 Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,
im Prüfungsgebiet „Service“ an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe: 3 Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,
im Prüfungsgebiet „Projekt“:
an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik:
35 Stunden,
im Prüfungsgebiet „Werkstätte“: 35 bis 40 Stunden zuzüglich der für die Proben aufzuwendenden Zeit,
im Prüfungsgebiet einer Jahresprüfung:
2 Stunden für schriftliche Klausurarbeiten,
bis zu 8 Stunden für graphische und praktische Klausurarbeiten,
für alle anderen Prüfungsgebiete: 4 Stunden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127168
Alte Dokumentnummer
N7199762701J