Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.01.1996 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 8/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.02.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 1801.01.199631.01.1997 § → § BGBl. Nr. 8/1996
§ 1801.01.199431.12.1995 BGBl. Nr. 271/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 8/1996

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

4. Abschnitt
BEURTEILUNG DER LEISTUNGEN BEI DER ABSCHLUSSPRÜFUNG

Grundsätze für die Leistungsbeurteilung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben dargelegten Kenntnisse und Fertigkeiten im Prüfungsgebiet, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der berufsbildenden mittleren Schule, der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes. Bei Gruppenarbeiten sind weiters Grundlage für die Leistungsbeurteilung die dargelegten Kenntnisse über Zusammenhänge des Gesamtprojektes, die Kooperationsfähigkeit des Schülers sowie die von ihm für die Gesamtarbeit beigesteuerten Teilleistungen, Kenntnisse und Fertigkeiten. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins, Litera a,, 2 bis 4 und Paragraph 16, der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Abschlußprüfung (Klausurarbeiten, mündliche Teilprüfungen) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes anzuwenden, wobei die Note dem Gesamtbild der Leistungen zu entsprechen hat.
  3. Absatz 3,Bei der Beurteilung eines aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung bestehenden Prüfungsgebietes ist eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen im Prüfungsgebiet entspricht.
  4. Absatz 4,Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Abschlußprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß Paragraph 35, Absatz 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
  6. Absatz 6,Die Teilbeurteilungen, die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, die Gesamtbeurteilung sowie die Begründung einer negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sind in das Abschlußprüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Abschlußprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12126195

Alte Dokumentnummer

N7199653144J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/271/P18/NOR12126195