Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Beurteilung der Klausurprüfung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Prüfer haben die schriftlichen und graphischen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Für praktische Klausurprüfungen ist ein begründeter Beurteilungsantrag zu stellen.
(2)Absatz 2,Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung sind die Teilbeurteilungen auf Grund von Beurteilungsanträgen der Prüfer in vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzungen festzusetzen. Bei der zeitlichen Festlegung dieser Sitzung im Rahmen der Abschlußprüfung ist auf Abs. 3 und auf § 16 Abs. 1 erster Satz Bedacht zu nehmen.Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung sind die Teilbeurteilungen auf Grund von Beurteilungsanträgen der Prüfer in vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzungen festzusetzen. Bei der zeitlichen Festlegung dieser Sitzung im Rahmen der Abschlußprüfung ist auf Absatz 3 und auf Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten möglichst zwei Wochen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Absatz 2, mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten möglichst zwei Wochen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten der Abschlußprüfung mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden“ festzusetzen. Eine allfällige Jahresprüfung gilt nicht als Klausurarbeit im Sinne dieser Bestimmung.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127171
Alte Dokumentnummer
N7199762704J