Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.02.1997 bis 03.04.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.02.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 1901.01.199631.01.1997 § → § BGBl. Nr. 8/1996
§ 1901.01.199431.12.1995 BGBl. Nr. 271/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.02.1997

Außerkrafttretensdatum

03.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung der Klausurprüfung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Prüfer haben die schriftlichen und graphischen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Für praktische Klausurprüfungen ist ein begründeter Beurteilungsantrag zu stellen.
  2. Absatz 2,Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung sind die Teilbeurteilungen auf Grund von Beurteilungsanträgen der Prüfer in vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzungen festzusetzen. Bei der zeitlichen Festlegung dieser Sitzung im Rahmen der Abschlußprüfung ist auf Absatz 3 und auf Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Absatz 2, mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten möglichst zwei Wochen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten der Abschlußprüfung mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden“ festzusetzen. Eine allfällige Jahresprüfung gilt nicht als Klausurarbeit im Sinne dieser Bestimmung.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12127171

Alte Dokumentnummer

N7199762704J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/271/P19/NOR12127171