Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.02.1997 bis 03.04.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.02.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 2101.01.199431.01.1997 BGBl. Nr. 271/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.02.1997

Außerkrafttretensdatum

03.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Text

5. Abschnitt
WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG

Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Wenn die Beurteilung in einem oder in mehreren, nicht jedoch in sämtlichen Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1997,)
  3. Absatz 3,Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der gesamten Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
  4. Absatz 4,Im Falle des Paragraph 19, Absatz 4, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
  5. Absatz 5,Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Eine positiv beurteilte Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen.
  6. Absatz 6,Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung nicht zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.
  8. Absatz 8,Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
  9. Absatz 9,In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12127173

Alte Dokumentnummer

N7199762706J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/271/P21/NOR12127173