Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.01.1996 bis 03.04.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.01.199603.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 2201.01.199431.12.1995 BGBl. Nr. 271/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

03.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Text

6. Abschnitt
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ABSCHLUSSPRÜFUNG

UND DIE WIEDERHOLUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Klausurarbeit der Klausurprüfung verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten Klausurarbeit antreten; die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Klausurprüfung im Prüfungsgebiet „Service“ oder im Prüfungsgebiet „Küche“ verhindert, so darf er abweichend vom zweiten Satz zur mündlichen Prüfung in jenem Prüfungstermin antreten, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat.
  2. Absatz 2,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung in dem für diese Prüfung des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz 3,, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins, 2, erster und zweiter Satz sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12126197

Alte Dokumentnummer

N7199653146J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/271/P22/NOR12126197