Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Sonderbestimmungen für die Durchführung
der Abschlußprüfung bei schwerer körperlicher
Behinderung des Prüfungskandidaten
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
(2)Absatz 2,Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.
(3)Absatz 3,Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliqche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der Klausurprüfung Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen nachzuweisen.
Schlagworte
Bildungsaufgabe, Vorbereitungsdauer
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124801
Alte Dokumentnummer
N7199327356J