Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.01.1994 bis 03.04.1998 — BGBl. Nr. 271/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.01.199403.04.1998 BGBl. Nr. 271/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 271/1993

Außerkrafttretensdatum

03.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Sonderbestimmungen für die Durchführung

der Abschlußprüfung bei schwerer körperlicher

Behinderung des Prüfungskandidaten

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
  2. Absatz 2,Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.
  3. Absatz 3,Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliqche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der Klausurprüfung Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen nachzuweisen.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Vorbereitungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12124801

Alte Dokumentnummer

N7199327356J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/271/P23/NOR12124801