Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
70/06 Schulunterricht
Text
7. Abschnitt
ZEUGNISSE
Abschlußprüfungszeugnis und ergänzende
Bestimmungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Im Abschlußprüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.
(2)Absatz 2,Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124802
Alte Dokumentnummer
N7199327357J