Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1996Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Form der Abschlußprüfung
§ 2.Paragraph 2,
Die Abschlußprüfung an den im § 1 genannten Schulen besteht aus Die Abschlußprüfung an den im Paragraph eins, genannten Schulen besteht aus
einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische und/oder praktische Arbeiten umfaßt, und
einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124780
Alte Dokumentnummer
N7199327335J