Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30aParagraph 30 a
Index
70/06 Schulunterricht
Text
3a. Unterabschnitt
Abschlußprüfung an der Tourismusfachschule
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 30a.Paragraph 30 a,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127178
Alte Dokumentnummer
N7199762711J