Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30bParagraph 30 b
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 30b.Paragraph 30 b,
Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 30a Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 30 a, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 30a Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, undim Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 30 a, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismus und Marketing“,
„Betriebs- und Volkswirtschaft“,
„Verkehr und Reisebüro“ und
„Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“.
Schlagworte
Betriebswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127179
Alte Dokumentnummer
N7199762712J