Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32aParagraph 32 a
Index
70/06 Schulunterricht
Text
5. Unterabschnitt
Abschlußprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 32a.Paragraph 32 a,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Teilbereich „Küchenführung“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt den Teilbereich „Küchenführung“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Teilbereich „Servierkunde“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfaßt den Teilbereich „Servierkunde“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12126204
Alte Dokumentnummer
N7199653153J