Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1996 bis 03.04.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.199603.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 501.01.199431.12.1995 BGBl. Nr. 271/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

03.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Prüfungsgebiet umfaßt
    1. Ziffer eins
      den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, soferne im
    2. Ziffer 8
      Abschnitt und in der Anlage nicht anderes bestimmt wird, oder
    3. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß Paragraph 36, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes.
  2. Absatz 2,Ein Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände, sofern im 8. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.
  4. Absatz 4,Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der Abschlußprüfung zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12126185

Alte Dokumentnummer

N7199653134J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/271/P5/NOR12126185