Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1994 bis 03.04.1998 — BGBl. Nr. 271/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199403.04.1998 BGBl. Nr. 271/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 271/1993

Außerkrafttretensdatum

03.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Wahl von Prüfungsgebieten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Wahl von Prüfungsgebieten durch den Prüfungskandidaten gemäß dem 8. Abschnitt sowie gemäß der Anlage (Wahlgebiete) ist nur zulässig, wenn der Prüfungskandidat die betreffenden Unterrichtsgegenstände zumindest in der letzten Schulstufe, in der sie vorgesehen sind, besucht hat. Im Pflichtgegenstand „Religion“ und in Freigegenständen ist eine Externistenprüfung über jene Schulstufen nachzuweisen, in denen diese Unterrichtsgegenstände nicht besucht wurden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für die Zuteilung von Prüfungsgebieten durch den Schulleiter gemäß der Anlage (Zuteilungsgebiete).

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12124785

Alte Dokumentnummer

N7199327340J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/271/P7/NOR12124785