Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1994 bis 03.04.1998 — BGBl. Nr. 271/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.199403.04.1998 BGBl. Nr. 271/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 271/1993

Außerkrafttretensdatum

03.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. Abschnitt
DURCHFÜHRUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Abschlußprüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes und seine Beherrschung einer sachlich und sprachlich einwandfreien Ausdrucksweise nachweisen kann.
  2. Absatz 2,Bei den Aufgabenstellungen aller Teilprüfungen sind berufsbezogene Aspekte zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12124786

Alte Dokumentnummer

N7199327341J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/271/P8/NOR12124786