Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachhochschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2011Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Rechtsschutz
§ 21.Paragraph 21,
Gegen die Beurteilung einer Prüfung kann nicht berufen werden. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann von der oder dem Studierenden innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann. Wurde diese Prüfung von der Studiengangsleitung durchgeführt, so ist die Beschwerde beim Kollegium einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte nicht anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Dokumentnummer
NOR40129985