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§ 13 VetMed-StG 1993

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 346/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.10.199330.09.2003 BGBl. Nr. 346/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung Veterinärmedizin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 346/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

VetMed-StG 1993

Index

72/06 Studienrichtung Veterinärmedizin

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Praktikum

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Als Vorbereitung für die Berufsausübung ist ein Praktikum in der Dauer von insgesamt sechs Monaten zu absolvieren. Mit der vollständigen Absolvierung des Praktikums wird das Diplomstudium abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Teile des Praktikums in Fächern des ersten Studienabschnittes dürfen bereits nach Absolvierung der ersten Diplomprüfung während der Semester- und Hauptferien absolviert werden.
  3. Absatz 3,Mindestens vier Monate des Praktikums sind nach der vollständigen Ablegung der zweiten Diplomprüfung zu absolvieren.
  4. Absatz 4,Das Praktikum ist bei folgenden Einrichtungen zu absolvieren:
    1. Ziffer eins
      zwei Monate in der Lebensmittelüberwachung, davon ein Monat in einem Schlachthof;
    2. Ziffer 2
      zwei bis vier Monate in Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder ähnlichen Einrichtungen nach Wahl der Studierenden;
    3. Ziffer 3
      höchstens zwei Monate in theoretischen Instituten der Veterinärmedizinischen Universität Wien nach Wahl der Studierenden.
  5. Absatz 5,Die Teilnahme an den im Studienplan näher festzulegenden Teilen des Praktikums ist mit den Kalkülen „mit Erfolg teilgenommen“ und „ohne Erfolg teilgenommen“ zu beurteilen.
  6. Absatz 6,Die Pflichten der Praktikanten sind in der Studienordnung so festzulegen, daß eine ausreichende praktische Fähigkeit erworben wird.
  7. Absatz 7,Den Praktikanten gebührt für sechs Monate eine Ausbildungsbeihilfe des Bundes im Ausmaß von monatlich 54,29 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Die sich bei der Berechnung ergebenden Restbeträge von 50 g und mehr sind auf volle Schillingbeträge aufzurunden, die Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.

Schlagworte

Semesterferien

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009896

Dokumentnummer

NOR12124873

Alte Dokumentnummer

N7199327951J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/346/P13/NOR12124873