Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Veterinärmedizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/06 Studienrichtung Veterinärmedizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Studiengang
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Voraussetzungen für die Erwerbung des Doktorates sind die Absolvierung des Doktoratsstudiums, die Anfertigung und Approbation einer Dissertation sowie die Ablegung eines Rigorosums.
(2)Absatz 2,Das Thema der Dissertation ist einem der Prüfungsfächer des Diplomstudiums zu entnehmen. Mit Zustimmung des zuständigen Organs der Universität kann das Thema auch einem verwandten Fach entnommen werden, sofern dieses an einer anderen Universität durch einen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG vertreten ist. Diesfalls hat das zuständige Organ der Universität einen der Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum zweiten Begutachter zu bestellen.Das Thema der Dissertation ist einem der Prüfungsfächer des Diplomstudiums zu entnehmen. Mit Zustimmung des zuständigen Organs der Universität kann das Thema auch einem verwandten Fach entnommen werden, sofern dieses an einer anderen Universität durch einen Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG vertreten ist. Diesfalls hat das zuständige Organ der Universität einen der Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum zweiten Begutachter zu bestellen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen des Doktoratsstudiums sind nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplanes Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 24 Wochenstunden insbesondere aus folgenden Fächern vorzusehen:
Biometrie, Statistik und wissenschaftliche Dokumentation;
Geschichte der Veterinärmedizin;
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124876
Alte Dokumentnummer
N7199327954J