Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Veterinärmedizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/06 Studienrichtung Veterinärmedizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Rigorosum
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat in mündlicher Form abzulegen ist.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zum Rigorosum darf erst am Ende des vierten einrechenbaren Semesters erfolgen und setzt die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und die Approbation der Dissertation voraus.
(3)Absatz 3,Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist und
ein Fach, das nach Anhörung des Kandidaten vom Präses der zuständigen Prüfungskommission im Einvernehmen mit dem Betreuer der Dissertation auf Grund des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124877
Alte Dokumentnummer
N7199327955J