Rechtstracker.at

§ 19 VetMed-StG 1993

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 346/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.10.199330.09.2003 BGBl. Nr. 346/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung Veterinärmedizin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 346/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

VetMed-StG 1993

Index

72/06 Studienrichtung Veterinärmedizin

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Das Bundesgesetz über die Studienrichtung Veterinärmedizin, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1975,, tritt mit dem Inkrafttreten des Studienplanes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen ist, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Ordentliche Hörer, die ihr Diplomstudium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen ist, begonnen und die erste Diplomprüfung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes bereits absolviert haben, sind berechtigt, das Diplomstudium bis zum Ablauf des Studienjahres 1997/98 nach den bisher geltenden Studienvorschriften fortzusetzen und zu beenden.
  3. Absatz 3,Ordentliche Hörer, die ihr Diplomstudium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen ist, begonnen und die erste Diplomprüfung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes noch nicht absolviert haben, sind berechtigt, den ersten Studienabschnitt bis zum Ablauf des Studienjahres 1996/97 nach den bisher geltenden Studienvorschriften zu beenden. Die Fortsetzung des Diplomstudiums nach Absolvierung der ersten Diplomprüfung ist auch vor Ablauf des Studienjahres 1996/97 nur nach den neuen Studienvorschriften zulässig.
  4. Absatz 4,Ordentliche Hörer, die ihr Doktoratsstudium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen ist, begonnen haben, sind berechtigt, das Doktoratsstudium bis zum Ablauf des Studienjahres 1995/96 nach den bisher geltenden Studienvorschriften fortzusetzen und zu beenden.
  5. Absatz 5,Ordentliche Hörer gemäß Absatz 2, 3 und 4 haben jedoch das Recht, sich jeweils während der Inskriptionsfrist durch schriftliche Erklärung den neuen Studienvorschriften zu unterstellen.
  6. Absatz 6,Im Studienplan ist zu verordnen, welche Prüfungen nach den bisher geltenden Studienvorschriften für das Studium nach den neuen Studienvorschriften im Sinne des Paragraph 21, AHStG anerkannt werden.
  7. Absatz 7,Absolventen, die das Recht zur Führung des akademischen Grades „Tierarzt“ erworben haben, sind berechtigt, anstelle dieses akademischen Grades den Grad „Diplom-Tierarzt“, lateinische Bezeichnung „Magister medicinae veterinariae“, Absolventinnen jedoch den akademischen Grad „Diplom-Tierärztin“, lateinische Bezeichnung „Magistra medicinae veterinariae“, abgekürzt jeweils „Mag. med. vet.“, zu führen.
  8. Absatz 8,Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 verliehen worden sind, dürfen diese in der weiblichen Form gemäß Paragraph 2, führen.
  9. Absatz 9,Absolventinnen gemäß Absatz 2 und 4 ist der akademische Grad ab dem 1. Oktober 1993 in der weiblichen Form gemäß Paragraph 2, zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009896

Dokumentnummer

NOR12124879

Alte Dokumentnummer

N7199327957J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/346/P19/NOR12124879