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§ 4 VetMed-StG 1993

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 346/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.10.199330.09.2003 BGBl. Nr. 346/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung Veterinärmedizin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 346/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

VetMed-StG 1993

Index

72/06 Studienrichtung Veterinärmedizin

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erster Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der erste (vorklinische) Studienabschnitt hat die Aufgabe, Inhalte und Ziele der wissenschaftlichen Berufsausbildung begreifbar zu machen und die in der Veterinärmedizin wesentlichen Inhalte naturwissenschaftlicher Disziplinen zu vermitteln. Dabei ist jedenfalls auch das Wissen vom Bau und von den Funktionen des Körpers sowie von den Verhaltensweisen der Tiere zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Um die in Absatz eins, definierten Ziele zu erreichen, sind nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplanes insbesondere die wesentlichen Inhalte der in den Paragraphen 5 und 7 enthaltenen Fächer zu vermitteln.
  3. Absatz 3,In der Studienordnung und im Studienplan sind weitere Fächer vorzusehen, die für das Studium der Veterinärmedizin wesentlich sind und der Ergänzung der grundlegenden Kenntnisse dienen, und aus denen die Studierenden zu wählen haben.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009896

Dokumentnummer

NOR12124864

Alte Dokumentnummer

N7199327942J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/346/P4/NOR12124864