Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Veterinärmedizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/06 Studienrichtung Veterinärmedizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erste Diplomprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern abzuhalten ist.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die Absolvierung aller Vorprüfungen und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung darf erst am Ende des vierten einrechenbaren Semesters erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124866
Alte Dokumentnummer
N7199327944J