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§ 8 VetMed-StG 1993

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 346/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.10.199330.09.2003 BGBl. Nr. 346/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung Veterinärmedizin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 346/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

VetMed-StG 1993

Index

72/06 Studienrichtung Veterinärmedizin

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Durchführung der ersten Diplomprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Im Studienplan ist je nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke festzulegen, ob die Prüfungen nur schriftlich oder nur mündlich oder sowohl schriftlich als auch mündlich abzulegen sind. Sofern Fertigkeiten bereits in Lehrveranstaltungen, in denen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, nachgewiesen wurden, sind diese nicht mehr Gegenstand der Prüfung.
  2. Absatz 2,Die Studierenden haben sich zunächst den Prüfungen aus den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Fächern, danach aus den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Fächern und schließlich aus den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 genannten Fächern jeweils in beliebiger Reihenfolge zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Umfassen Teilprüfungen aus den Wahlfächern ausschließlich den Stoff von Lehrveranstaltungen, in denen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, so werden diese Teilprüfungen mit der erfolgreichen Teilnahme absolviert.
  4. Absatz 4,Für die dritte Wiederholung einer Prüfung hat der Präses der Prüfungskommission einen Prüfungssenat aus einem Fachprüfer und zwei weiteren zumindest fachnahen Prüfungskommissären zu bilden.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009896

Dokumentnummer

NOR12124868

Alte Dokumentnummer

N7199327946J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/346/P8/NOR12124868