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§ 9 VetMed-StG 1993

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 346/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.10.199330.09.2003 BGBl. Nr. 346/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung Veterinärmedizin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 346/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

VetMed-StG 1993

Index

72/06 Studienrichtung Veterinärmedizin

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweiter Studienabschnitt

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der zweite (klinische) Studienabschnitt dient der Einführung in die Krankheitslehre, in grundlegende tierärztliche Tätigkeiten sowie der Erwerbung des theoretischen und praktischen Wissens hiefür und hat die Aufgabe, die notwendigen besonderen theoretischen Kenntnisse und die praktische Befähigung zur Berufsausübung zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Um die in Absatz eins, definierten Ziele zu erreichen, sind nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplanes insbesondere die wesentlichen Inhalte der in Paragraph 11, enthaltenen Fächer zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Der Erlangung der praktischen Befähigung zur Berufsausübung dienen insbesondere die allgemeinen und speziellen propädeutischen Übungen und darauf aufbauend die klinischen Übungen.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zu sämtlichen Lehrveranstaltungen – mit Ausnahme der Vorlesungen – setzt die Absolvierung der ersten Diplomprüfung voraus. Paragraph 20, Absatz 3, AHStG ist nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Zulassung zu den speziellen propädeutischen Übungen setzt die Absolvierung der Teilprüfungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und der allgemeinen propädeutischen Übungen voraus.
  6. Absatz 6,In der Studienordnung und im Studienplan sind weitere Fächer vorzusehen, die für das Studium der Veterinärmedizin wesentlich sind und der Ergänzung und Vertiefung der Kenntnisse für die Berufsausübung dienen. Die Studierenden haben aus je einer Gruppe interdisziplinärer und berufsorientierter Fächer, die in der Studienordnung vorzusehen sind, jenen Anteil zu entnehmen, der in der Studienordnung festzulegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009896

Dokumentnummer

NOR12124869

Alte Dokumentnummer

N7199327947J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/346/P9/NOR12124869