Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die evangelisch-theologischen Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 579/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen; 74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Religionspädagogische Studienrichtung als Erweitungsstudium
§ 10.Paragraph 10,
Das Diplomstudium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung kann von Absolventen, die das Lehramt für höhere Schulen für bereits zwei andere Studienrichtungen, ausgenommen die religionspädagogischen Studienrichtungen nach dem Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, in der derzeit geltenden Fassung, absolviert haben, auch als Erweiterungsstudium absolviert werden. Das Diplomstudium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung kann von Absolventen, die das Lehramt für höhere Schulen für bereits zwei andere Studienrichtungen, ausgenommen die religionspädagogischen Studienrichtungen nach dem Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969,, in der derzeit geltenden Fassung, absolviert haben, auch als Erweiterungsstudium absolviert werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12125017
Alte Dokumentnummer
N7199329905J