Kurztitel
Studienordnung für die evangelisch-theologischen Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 579/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen; 74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
3. ABSCHNITT
Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung
Erste Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplans unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 40 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Zahl der
Wochenstunden:
1. Altes Testament (Einführung in die hebräische Sprache,
Einleitung und Exegese) ............................... 6
2. Neues Testament (Griechisch, Einleitung und Exegese) .. 14
3. Kirchengeschichte (Einführung) ........................ 6
4. Systematische Theologie (Einführung) .................. 2
5. Praktische Theologie (Einführung) ..................... 2
6. Religionspädagogik (Einführung) ....................... 4
7. Kirchenrecht (Einführung) ............................. 2
8. Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten .......... 1
9. nach Wahl des Studierenden Lehrveranstaltungen zur
selbständigen Schwerpunktbildung aus den in Z 1 bis Z 8
genannten Pflichtfächern .............................. 3
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach