Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 257/2013Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 54/2016).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016,).
Text
§ 45.Paragraph 45,
Darüber hinaus wird eine Gemeinde dem Studienort gleichgesetzt, wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass die tägliche Fahrzeit zwischen dieser Gemeinde und dem Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel höchstens 40 Minuten beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026
Dokumentnummer
NOR40155588