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§ 22 UOG 1993

Fassungen
20.08.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 99/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2220.08.199731.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 99/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 2201.10.199419.08.1997 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

20.08.1997BGBl. I Nr. 99/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Planstellenwidmung für Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Steht der Universität eine freie Planstelle eines Universitätsprofessors zur Verfügung, so hat der Senat nach Anhörung des Rektors (an Medizinischen Fakultäten das Fakultätskollegium nach Anhörung des Dekans und des Senates) zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      ob, wann und mit welcher fachlichen Widmung die Stelle zu besetzen ist,
    2. Ziffer 2
      ob die Besetzung der Stelle in der Form eines öffentlich-rechtlichen oder eines allenfalls zeitlich befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund zu erfolgen hat und
    3. Ziffer 3
      in welcher besoldungsrechtlichen Kategorie die Stelle im Hinblick auf die Funktionsbeschreibung und die zu erfüllenden Aufgaben zu besetzen ist.
  2. Absatz 2,Die Entscheidungen des Senats gemäß Absatz eins, sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen und werden rechtswirksam, wenn sie von diesem nicht binnen drei Monaten untersagt werden. Der Mitteilung sind die Begründungen und die Stellungnahmen aus dem (den) Anhörungsverfahren anzuschließen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12126675

Alte Dokumentnummer

N7199711013I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P22/NOR12126675