Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Honorarprofessoren/Honorarprofessorinnen
§ 26. (1) Die Honorarprofessoren sind wissenschaftlich besonders qualifizierte Fachleute, denen in Würdigung ihrer besonderen wissenschaftlichen oder pädagogischen Leistungen die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches Fach auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verliehen wird.Paragraph 26, (1) Die Honorarprofessoren sind wissenschaftlich besonders qualifizierte Fachleute, denen in Würdigung ihrer besonderen wissenschaftlichen oder pädagogischen Leistungen die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches Fach auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verliehen wird.
(2)Absatz 2,Die Honorarprofessoren haben das Recht, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
(3)Absatz 3,Die Bestellung eines Honorarprofessors erfolgt durch den Rektor auf Antrag des Dekans auf Grund eines Vorschlags des Fakultätskollegiums. Das Verfahren ist durch die Satzung zu regeln. Durch die Bestellung zum Honorarprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(4)Absatz 4,Die Lehrbefugnis als Honorarprofessor erlischt
durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung durch vier Jahre;
mit einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung, die gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, bei einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich zieht. Der allfällige Verlust durch Disziplinarerkenntnis nach Maßgabe besonderer Vorschriften bleibt unberührt.mit einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung, die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, bei einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich zieht. Der allfällige Verlust durch Disziplinarerkenntnis nach Maßgabe besonderer Vorschriften bleibt unberührt.
Dokumentnummer
NOR12125133
Alte Dokumentnummer
N7199331499J