Rechtstracker.at

§ 27 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2701.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 2701.10.199428.02.2001 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001danach: BGBl. I Nr. 13/2001

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Universitätsdozenten/Universitätsdozentinnen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Universitätsdozenten haben das Recht, die wissenschaftliche Lehre an der Universität, welche die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) frei auszuüben. Soweit sie in einem einer Universität zugeordneten Dienstverhältnis stehen, haben sie das Recht, die Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen; stehen sie in keinem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis, kommt ihnen dieses Recht nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans zu. Darüber hinaus haben die Universitätsdozenten das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Fakultäten (Universitäten), zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.
  2. Absatz 2,Durch die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Absatz 3,Steht ein Universitätsdozent auch in einem Dienstverhältnis als Universitätsassistent mit Zuordnung zu einem facheinschlägigen Institut, so ist bezüglich seiner Aufgaben als Universitätsdozent und Universitätsassistent Paragraph 21, Absatz 3, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane zählen die in Absatz 3, genannten Universitätsdozenten zur Gruppe der Universitätsassistenten.
  5. Absatz 5,Die Lehrbefugnis als Universitätsdozent erlischt aus den in Paragraph 26, Absatz 4, genannten Gründen.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125134

Alte Dokumentnummer

N7199331500J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P27/NOR12125134