Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Universitätsdozenten/Universitätsdozentinnen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Universitätsdozenten haben das Recht, die wissenschaftliche Lehre an der Universität, welche die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) frei auszuüben. Soweit sie in einem einer Universität zugeordneten Dienstverhältnis stehen, haben sie das Recht, die Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen; stehen sie in keinem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis, kommt ihnen dieses Recht nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans zu. Darüber hinaus haben die Universitätsdozenten das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Fakultäten (Universitäten), zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.
(2)Absatz 2,Durch die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(3)Absatz 3,Steht ein Universitätsdozent in einem Bundesdienstverhältnis gemäß § 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder § 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, ist bezüglich seiner Aufgaben § 21 Abs. 3 anzuwenden.Steht ein Universitätsdozent in einem Bundesdienstverhältnis gemäß Paragraph 170, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder Paragraph 55, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, ist bezüglich seiner Aufgaben Paragraph 21, Absatz 3, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane zählen die in Abs. 3 genannten Universitätsdozenten zur Gruppe der Universitätsassistenten.Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane zählen die in Absatz 3, genannten Universitätsdozenten zur Gruppe der Universitätsassistenten.
(5)Absatz 5,Die Lehrbefugnis als Universitätsdozent erlischt aus den in § 26 Abs. 4 genannten Gründen.Die Lehrbefugnis als Universitätsdozent erlischt aus den in Paragraph 26, Absatz 4, genannten Gründen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
NOR40016566