Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Forschungs- und Lehrbetrieb
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb stehen in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, für welches die Vollendung eines Universitätsstudiums vorgeschrieben ist und das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.
(2)Absatz 2,Die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb umfassen:
wissenschaftliche Unterstützung im Forschungsbetrieb;
wissenschaftliche Unterstützung im Lehrbetrieb;
Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben.
(4)Absatz 4,Die Aufnahme von wissenschaftlichen Mitarbeitern im Forschungs- und Lehrbetrieb in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu überprüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.
(5)Absatz 5,Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag des Rektors, dem ein Vorschlag des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu überprüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Schlagworte
Forschungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
NOR40016569