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§ 35 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3501.10.199431.12.2003 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Allgemeine Universitätsbedienstete

Paragraph 35, (1) Die Allgemeinen Universitätsbediensteten stehen in einem privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) oder öffentlich-rechtlichen (Beamte) Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

  1. Absatz 2,Die Aufgaben der Allgemeinen Universitätsbediensteten umfassen:
    1. Ziffer eins
      die technische bzw. administrative Unterstützung im Forschungsbetrieb;
    2. Ziffer 2
      die technische bzw. administrative Unterstützung im Lehrbetrieb;
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb.
  2. Absatz 3,Die Festlegung der Pflichten für die Allgemeinen Universitätsbediensteten erfolgt auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen bzw. ergänzend durch den jeweiligen Dienstvertrag. Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 4,Die Aufnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten an Universitätseinrichtungen, die einer Fakultät zugeordnet sind, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu prüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen. Die Aufnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten an Universitätseinrichtungen, die keiner Fakultät zugeordnet sind, erfolgt durch den Rektor auf Antrag des Leiters der jeweiligen Universitätseinrichtung.
  4. Absatz 5,Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag des Rektors, dem ein Vorschlag des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz bzw. ein Vorschlag des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung zugrunde liegt. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu prüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.

Schlagworte

Leitungsbetrieb, Planungsbetrieb

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125142

Alte Dokumentnummer

N7199331508J