Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Vorsitzender/Vorsitzende der Studienkommission
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende der Studienkommission und dessen Stellvertreter sind von dieser für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der ihr angehörenden Universitätslehrer zu wählen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben des Vorsitzenden der Studienkommission sind:
Abgabe einer Stellungnahme zum Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium unter Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37 Abs. 3 UniStG);Abgabe einer Stellungnahme zum Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium unter Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache (Paragraph 37, Absatz 3, UniStG);
Anerkennung von Prüfungen (§ 59 UniStG);Anerkennung von Prüfungen (Paragraph 59, UniStG);
Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten (§ 64 UniStG).Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten (Paragraph 64, UniStG).
(3)Absatz 3,Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Vorsitzende der Studienkommission an die von der Studienkommission beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Er hat die Studienkommission bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen zu unterstützen und ist verpflichtet, ihr über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
(4)Absatz 4,Wurde durch Beschluß des Fakultätskollegiums gemäß § 41 Abs. 2 der Institutskonferenz die Funktion der Studienkommission übertragen, so hat die Institutskonferenz Universitätslehrer zu wählen, die die Funktion des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter der Studienkommission übernehmen. Die Vertreter der allgemeinen Universitätsbediensteten haben dabei kein Stimmrecht.Wurde durch Beschluß des Fakultätskollegiums gemäß Paragraph 41, Absatz 2, der Institutskonferenz die Funktion der Studienkommission übertragen, so hat die Institutskonferenz Universitätslehrer zu wählen, die die Funktion des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter der Studienkommission übernehmen. Die Vertreter der allgemeinen Universitätsbediensteten haben dabei kein Stimmrecht.
(5)Absatz 5,Übergeordnetes Organ im Sinne des § 12 Abs. 1 ist für den Vorsitzenden der Studienkommission der Studiendekan.Übergeordnetes Organ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, ist für den Vorsitzenden der Studienkommission der Studiendekan.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR12126679
Alte Dokumentnummer
N7199711017I