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§ 42 UOG 1993

Fassungen
20.08.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 99/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4220.08.199731.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 99/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 4201.10.199419.08.1997 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

20.08.1997BGBl. I Nr. 99/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Vorsitzender/Vorsitzende der Studienkommission

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende der Studienkommission und dessen Stellvertreter sind von dieser für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der ihr angehörenden Universitätslehrer zu wählen.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben des Vorsitzenden der Studienkommission sind:
    1. Ziffer eins
      Abgabe einer Stellungnahme zum Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium unter Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache (Paragraph 37, Absatz 3, UniStG);
    2. Ziffer 2
      Anerkennung von Prüfungen (Paragraph 59, UniStG);
    3. Ziffer 3
      Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten (Paragraph 64, UniStG).
  3. Absatz 3,Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Vorsitzende der Studienkommission an die von der Studienkommission beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Er hat die Studienkommission bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen zu unterstützen und ist verpflichtet, ihr über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
  4. Absatz 4,Wurde durch Beschluß des Fakultätskollegiums gemäß Paragraph 41, Absatz 2, der Institutskonferenz die Funktion der Studienkommission übertragen, so hat die Institutskonferenz Universitätslehrer zu wählen, die die Funktion des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter der Studienkommission übernehmen. Die Vertreter der allgemeinen Universitätsbediensteten haben dabei kein Stimmrecht.
  5. Absatz 5,Übergeordnetes Organ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, ist für den Vorsitzenden der Studienkommission der Studiendekan.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12126679

Alte Dokumentnummer

N7199711017I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P42/NOR12126679