Rechtstracker.at

§ 44 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4401.10.199431.12.2003 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

römisch vier. ABSCHNITT

INSTITUTE

Begriffsbestimmung und Errichtung

Paragraph 44, (1) Institute sind Organisationseinheiten der Universität zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben, wobei größere Einheiten anzustreben sind. Lediglich in sachlich begründeten Ausnahmefällen, wenn die Aufgabenerfüllung in einer anderen Organisationsform nicht möglich ist, kann ein Institut entweder nur für Lehraufgaben oder nur für Forschungsaufgaben errichtet werden.

  1. Absatz 2,Institute werden auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums durch die Satzung errichtet und aufgelassen. Bei Errichtung eines Instituts hat die Satzung dessen Aufgabenbereich sowie seine nähere Bezeichnung festzulegen. Im Falle der Auflösung eines Instituts hat die Satzung zu bestimmen, von welchem Institut diese Aufgaben allenfalls in Zukunft wahrzunehmen sind. Überdies hat die Satzung an Universitäten mit Fakultätsgliederung das Institut einer Fakultät zuzuordnen, sofern es nicht ausnahmsweise aus wissenschaftsorganisatorischen Gründen direkt der Universitätsleitung zuzuordnen ist.
  2. Absatz 3,Ein Institut hat zumindest ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang zu umfassen und den rationellen Einsatz von Räumen, Mitteln und Personal zu gewährleisten. Die Errichtung von mehreren Instituten für dasselbe wissenschaftliche Fach ist unzulässig.
  3. Absatz 4,Die Organe des Instituts sind die Institutskonferenz und der Institutsvorstand.

Schlagworte

Forschungsaufgabe

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125151

Alte Dokumentnummer

N7199331517J