Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
INSTITUTE
Begriffsbestimmung und Errichtung
§ 44. (1) Institute sind Organisationseinheiten der Universität zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben, wobei größere Einheiten anzustreben sind. Lediglich in sachlich begründeten Ausnahmefällen, wenn die Aufgabenerfüllung in einer anderen Organisationsform nicht möglich ist, kann ein Institut entweder nur für Lehraufgaben oder nur für Forschungsaufgaben errichtet werden.Paragraph 44, (1) Institute sind Organisationseinheiten der Universität zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben, wobei größere Einheiten anzustreben sind. Lediglich in sachlich begründeten Ausnahmefällen, wenn die Aufgabenerfüllung in einer anderen Organisationsform nicht möglich ist, kann ein Institut entweder nur für Lehraufgaben oder nur für Forschungsaufgaben errichtet werden.
(2)Absatz 2,Institute werden auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums durch die Satzung errichtet und aufgelassen. Bei Errichtung eines Instituts hat die Satzung dessen Aufgabenbereich sowie seine nähere Bezeichnung festzulegen. Im Falle der Auflösung eines Instituts hat die Satzung zu bestimmen, von welchem Institut diese Aufgaben allenfalls in Zukunft wahrzunehmen sind. Überdies hat die Satzung an Universitäten mit Fakultätsgliederung das Institut einer Fakultät zuzuordnen, sofern es nicht ausnahmsweise aus wissenschaftsorganisatorischen Gründen direkt der Universitätsleitung zuzuordnen ist.
(3)Absatz 3,Ein Institut hat zumindest ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang zu umfassen und den rationellen Einsatz von Räumen, Mitteln und Personal zu gewährleisten. Die Errichtung von mehreren Instituten für dasselbe wissenschaftliche Fach ist unzulässig.
(4)Absatz 4,Die Organe des Instituts sind die Institutskonferenz und der Institutsvorstand.
Schlagworte
Forschungsaufgabe
Dokumentnummer
NOR12125151
Alte Dokumentnummer
N7199331517J