Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
FAKULTÄTEN
Begriffsbestimmung und Errichtung
§ 47. (1) Fakultäten sind Organisationseinheiten einer Universität, die aus mehreren fachverwandten oder einander aus sonstigen wissenschaftssystematischen Gründen nahestehenden Instituten bestehen und durch deren Organe die Tätigkeit dieser Institute koordiniert wird.Paragraph 47, (1) Fakultäten sind Organisationseinheiten einer Universität, die aus mehreren fachverwandten oder einander aus sonstigen wissenschaftssystematischen Gründen nahestehenden Instituten bestehen und durch deren Organe die Tätigkeit dieser Institute koordiniert wird.
(2)Absatz 2,Fakultäten werden auf Vorschlag oder nach Anhörung des Senats durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassen ist, errichtet und aufgelassen. Bei Errichtung einer Fakultät hat die Verordnung deren Aufgabenbereich sowie ihre nähere Bezeichnung festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Organe einer Fakultät sind das Fakultätskollegium und der Dekan.
(4)Absatz 4,An jeder Fakultät ist vom Rektor ein Dekanat einzurichten.
Dokumentnummer
NOR12125154
Alte Dokumentnummer
N7199331520J