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§ 47 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4701.10.199431.12.2003 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

römisch fünf. ABSCHNITT

FAKULTÄTEN

Begriffsbestimmung und Errichtung

Paragraph 47, (1) Fakultäten sind Organisationseinheiten einer Universität, die aus mehreren fachverwandten oder einander aus sonstigen wissenschaftssystematischen Gründen nahestehenden Instituten bestehen und durch deren Organe die Tätigkeit dieser Institute koordiniert wird.

  1. Absatz 2,Fakultäten werden auf Vorschlag oder nach Anhörung des Senats durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassen ist, errichtet und aufgelassen. Bei Errichtung einer Fakultät hat die Verordnung deren Aufgabenbereich sowie ihre nähere Bezeichnung festzulegen.
  2. Absatz 3,Die Organe einer Fakultät sind das Fakultätskollegium und der Dekan.
  3. Absatz 4,An jeder Fakultät ist vom Rektor ein Dekanat einzurichten.

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125154

Alte Dokumentnummer

N7199331520J