(3)Absatz 3,Der Ersatz der bei der Durchführung von Verträgen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4, bei der Durchführung von Kursen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, bei der Durchführung von Universitätslehrgängen gemäß § 3 Abs. 1a sowie bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen der Zentralen Verwaltung gemäß § 3 Abs. 5 durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten ist von der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung an den Rektor abzuführen. Diese Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.Der Ersatz der bei der Durchführung von Verträgen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, bei der Durchführung von Kursen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, bei der Durchführung von Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, sowie bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen der Zentralen Verwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten ist von der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung an den Rektor abzuführen. Diese Geldmittel sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.