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§ 4a UOG 1993

Fassungen
20.08.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 99/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4a01.01.200431.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 120/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2008
§ 4a20.08.199731.12.2003 BGBl. I Nr. 99/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

20.08.1997BGBl. I Nr. 99/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind ermächtigt, mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre abzuschließen. Die betreffenden Studien und Prüfungen können zur Gänze oder zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit erforderlich und sinnvoll ist.
  2. Absatz 2,Der Abschluß von Vereinbarungen gemäß Absatz eins, ist zulässig, wenn hiedurch der gemäß den Studienvorschriften von der Universität durchzuführende Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die Vereinbarung hat insbesondere den Ersatz der Kosten durch den anderen Rechtsträger an die Universität zu regeln. Die eingenommenen Geldmittel sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

Schlagworte

Lehrbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12126668

Alte Dokumentnummer

N7199711006I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P4a/NOR12126668