Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Wahl des Rektors/der Rektorin
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die Funktion des Rektors ist ein Jahr vor Ablauf der Funktionsperiode des amtierenden Rektors vom Senat öffentlich zur Besetzung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat neben den in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der Funktion des Rektors verbundenen Anforderungen von Bewerbern erwartet werden.
(2)Absatz 2,Die eingelangten Bewerbungen sind vom Universitätsbeirat und vom Senat zu bewerten.
(3)Absatz 3,Der Senat hat auf der Grundlage einer Bewertung der eingelangten Bewerbungen durch den Universitätsbeirat und der vom Senat selbst durchgeführten Bewertung einen Wahlvorschlag zu erstellen, der die drei am besten für die Funktion des Rektors geeigneten Bewerber enthält. Der Wahlvorschlag darf nur dann weniger als drei Personen enthalten, wenn die Zahl der Bewerbungen geringer als drei war.
(4)Absatz 4,Der Rektor ist von der Universitätsversammlung aus dem Wahlvorschlag des Senats zu wählen.
(5)Absatz 5,Zum Rektor kann nur ein Universitätsprofessor mit Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität oder eine außerhalb einer Universität tätige Person mit gleichzuhaltender Qualifikation gewählt werden.
(6)Absatz 6,Die Funktionsperiode des Rektors beträgt vier Jahre. Vor Ablauf der Funktionsperiode hat die Universitätsversammlung zu entscheiden, ob die Funktion des Rektors neuerlich auszuschreiben ist. Wird auf die Ausschreibung verzichtet, verlängert sich die Funktionsperiode des Rektors auf weitere vier Jahre.
(7)Absatz 7,Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode des amtierenden Rektors weder die Wahl eines neuen Rektors noch ein gültiger Beschluß zur Verlängerung der Funktionsperiode des amtierenden Rektors zustande, hat der bis dahin im Amt gewesene Rektor seine Funktion bis zur Wahl eines neuen Rektors oder bis zu einer allenfalls beschlossenen Verlängerung der Funktionsperiode vorübergehend weiter auszuüben.
(8)Absatz 8,Der Rektor darf nicht gleichzeitig die Funktion eines Dekans, Studiendekans oder Institutsvorstandes ausüben.
(9)Absatz 9,Der Rektor steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Wird eine Person zum Rektor gewählt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer ihrer Funktionsperiode als Rektor von dem bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.
(10)Absatz 10,Die Universitätsversammlung kann den Rektor vor Ablauf seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. In Ausübung seines Aufsichtsrechts kann auch der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Senatsvorsitzenden zur Einberufung der Universitätsversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des Rektors“ auffordern. Im Falle der Abwahl des Rektors hat der Senat einen Vizerektor mit der Führung der Amtsgeschäfte des Rektors bis zum Amtsantritt des neugewählten Rektors zu betrauen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR12126684
Alte Dokumentnummer
N7199711022I