Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Universitätsbeirat
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,An jeder Universität ist ein Universitätsbeirat einzurichten. Der Universitätsbeirat hat den Senat und den Rektor, insbesondere in den folgenden Angelegenheiten, zu beraten:
längerfristige Bedarfsberechnungen der Universität;
inneruniversitäre Personal- und Budgetverteilung;
Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen für Lehre und Forschung;
Kooperation der Universität mit Wirtschaft und Gesellschaft.
Die Form der Beratung, insbesondere die Information des Universitätsbeirates durch Rektor und Senat, ist durch die Satzung zu regeln.
(2)Absatz 2,Der Universitätsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Mindestens zwei Sitzungen pro Jahr sind vorzusehen.
(3)Absatz 3,Der Senat hat in jeweils gleicher Anzahl Personen aus den folgenden Bereichen zu Mitgliedern des Universitätsbeirates zu bestellen:
Vertreter der Gebietskörperschaften und gegebenenfalls Vertreter des internationalen Kooperationsbereiches der Universität;
Vertreter der Wirtschaft unter Berücksichtigung der beruflichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der Beschäftigten in von der Universität erfaßten Bereichen;
Vertreter der Absolventen der betreffenden Universität.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997
Schlagworte
Personalverteilung
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR12126685
Alte Dokumentnummer
N7199711023I