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§ 58 UOG 1993

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 13/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5801.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 5801.10.199428.02.2001 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. I Nr. 13/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Universitätskollegium

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Dem Universitätskollegium obliegen die Aufgaben, die an Universitäten mit Fakultätsgliederung dem Fakultätskollegium und dem Senat zukommen.
  2. Absatz 2,Dem Universitätskollegium gehören folgende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      Vertreter der Universitätsprofessoren in halber Anzahl der Zahl der Institute an der Universität, wobei erforderlichenfalls auf die nächste gerade Zahl aufzurunden ist;
    2. Ziffer 2
      Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Ziffer eins,;
    4. Ziffer 4
      der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer und sein Stellvertreter.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende des Universitätskollegiums und dessen Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Universitätskollegiums mit venia docendi zu wählen.
  4. Absatz 4,Der Rektor, die Vizerektoren, der Universitätsdirektor und der Bibliotheksdirektor gehören dem Universitätskollegium mit beratender Stimme an.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Schlagworte

Forschungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016590

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P58/NOR40016590