Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Universitätskollegium
§ 58. (1) Dem Universitätskollegium obliegen die Aufgaben, die an Universitäten mit Fakultätsgliederung dem Fakultätskollegium und dem Senat zukommen.Paragraph 58, (1) Dem Universitätskollegium obliegen die Aufgaben, die an Universitäten mit Fakultätsgliederung dem Fakultätskollegium und dem Senat zukommen.
(2)Absatz 2,Dem Universitätskollegium gehören folgende Mitglieder an:
Vertreter der Universitätsprofessoren in halber Anzahl der Zahl der Institute an der Universität, wobei erforderlichenfalls auf die nächste gerade Zahl aufzurunden ist;
Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Ziffer eins,;
Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Ziffer eins,;
der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und sein Stellvertreter.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende des Universitätskollegiums und dessen Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Universitätskollegiums mit venia docendi zu wählen.
(4)Absatz 4,Der Rektor, die Vizerektoren und der Universitätsdirektor gehören dem Universitätskollegium mit beratender Stimme an.
Schlagworte
Forschungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12125165
Alte Dokumentnummer
N7199331531J