Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Rektor/Rektorin und Vizerektoren/Vizerektorinnen an Universitäten ohne Fakultätsgliederung
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Dem Rektor obliegen die Aufgaben, die an Universitäten mit Fakultätsgliederung gemäß § 49 dem Dekan und gemäß § 52 dem Rektor zukommen.Dem Rektor obliegen die Aufgaben, die an Universitäten mit Fakultätsgliederung gemäß Paragraph 49, dem Dekan und gemäß Paragraph 52, dem Rektor zukommen.
(2)Absatz 2,Für die Bestellung des Rektors ist § 53 sinngemäß anzuwenden.Für die Bestellung des Rektors ist Paragraph 53, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für die Bestellung von Vizerektoren ist der § 54 sinngemäß anzuwenden.Für die Bestellung von Vizerektoren ist der Paragraph 54, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Für die an einer Universität ohne Fakultätsgliederung eingerichteten Studienrichtungen ist vom Universitätskollegium ein Studiendekan aus dem Kreis der Universitätsprofessoren zu wählen. Bei der Wahl des Studiendekans führen die Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb sowie die Vertreter der Studierenden jeweils zwei Stimmen. Die Bestimmungen des § 43 Abs. 6 und 7 über die Vizestudiendekane gelten sinngemäß.Für die an einer Universität ohne Fakultätsgliederung eingerichteten Studienrichtungen ist vom Universitätskollegium ein Studiendekan aus dem Kreis der Universitätsprofessoren zu wählen. Bei der Wahl des Studiendekans führen die Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb sowie die Vertreter der Studierenden jeweils zwei Stimmen. Die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 6 und 7 über die Vizestudiendekane gelten sinngemäß.
Schlagworte
Forschungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR12125166
Alte Dokumentnummer
N7199331532J